Lehrgangs- und Prüfungsordnung vom 15.12.2016
I. Überprüfung der theoretischen Kenntnisse mittels einer schriftlichen
Lernerfolgskontrolle mit Ankreuz- und Antwortfragen
Punktegrenzen:
Lehrgänge Sprechfunker, Maschinist:
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 61 Punkte der möglichen 100 Punkte erreicht wurden.
Soweit die Punktezahl zwischen 55 und 60 Punkte liegt, sind die Lehrgangsteilnehmer einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der theoretischen Überprüfung.
Lehrgänge Atemschutzgeräteträger, Chemikalienschutzanzugträger, Truppführer:
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Punkte der möglichen 100 Punkte erreicht wurden.
Soweit die Punktezahl zwischen 60 und 69 Punkte liegt, sind die Lehrgangsteilnehmer einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der theoretischen Überprüfung.
Lehrgang Motorsägenführer
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % möglichen Gesamtpunkte erreicht wurden.
Bewertung von Ankreuzfragen (Problemfälle):
2 vorgegebene Antworten sind richtig
3 oder mehr Antworten angekreuzt, davon 1 oder 2 richtig: Keine Punkte
1 richtige und 1 falsche Antwort angekreuzt: Keine Punkte
1 richtige Antwort angekreuzt: Halbe Punktzahl
1 vorgegebene Antwort ist richtig
2 oder mehr Antworten angekreuzt, davon 1 richtig: Keine Punkte
II. Täuschung bei der Überprüfung der theoretischen Kenntnisse
Soweit ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der theoretischen Überprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, ist seine Prüfung als nicht bestanden zu bewerten.
Die Feststellung trifft der Lehrgangsleiter in Absprache mit dem Leiter der Kreisausbildung und dem stellvertretenden Brand- und Katastrophenschutzinspekteur.
III. Fehlzeiten
Sollte ein Lehrgangsteilnehmer aus zwingenden privaten oder beruflichen Gründen fehlen, ist die Fehlzeit spätestens bis zum übernächsten Lehrgang nachzuholen. Die Fehlzeit darf einen Tag bzw. 9 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Ansonsten ist der Lehrgang komplett zu wiederholen.
Eine Fehlzeit bis zu einem halben Tag bzw. 5 Stunden kann in zwingenden Ausnahmefällen mit Einverständnis des Lehrgangsleiters auch ohne Nachholung toleriert werden.
Bei den Lehrgängen Atemschutzgeräteträger, Chemikalienschutzanzugträger und Motorsägenführer sind keine Fehlzeiten möglich.
IV. Legasthenie/Lernschwäche
Die Lehrgangsteilnehmer werden zu Beginn eines Lehrganges vom Lehrgangsleiter über das Vorliegen von Legasthenie/Lernschwäche befragt.
Beim Vorliegen einer solchen Einschränkung besteht die Möglichkeit der mündlichen Prüfung. Der Lehrgangsleiter entscheidet in Absprache mit zwei weiteren Kreisausbildern über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung.
V. Inkrafttreten
Diese Lehrgangs- und Prüfungsordnung findet ab dem 01.01.2017 Anwendung und ändert die Prüfungsordnung vom 25.03.2014.
Simmern, 15.12.2016
Kreisausbildung der Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis